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   OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16   

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https://dejure.org/2017,9854
OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16 (https://dejure.org/2017,9854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.02.2017 - 2 B 252/16 (https://dejure.org/2017,9854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 2 B 252/16 (https://dejure.org/2017,9854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123 SächsAZVO § 11
    Umsetzung; Nachteil; Wechseldienst; Bereitschaftsdienst; Vorwegnahmeverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 2 A 96/14

    Feuerwehrbeamter; Höchstarbeitszeit; Individualerklärung; Nachteil

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16
    Immerhin ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurt. v. 1. Dezember 2015 - 2 A 96/14 -, juris Rn. 36f.), dass bei einer Umsetzung eines Beamten aufgrund des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung zur wöchentlichen Dienstzeit ihm keine Nachteile entstehen dürfen; Nachteile, die von § 11 Abs. 2 SächsAZVO und von dieser Rechtsprechung umfasst werden, hat der Antragsteller durchaus vorgetragen.
  • OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15

    Zum Anspruch auf Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16
    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
  • OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13

    Zweites Staatsexamen, Lehramtsprüfung, weitere mündliche Prüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16
    11 Selbst wenn eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre, kann, wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben (st. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 137 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.06.2020 - 2 B 332/19

    Vertrauensperson; Schwerbehinderte; Freistellung

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190).
  • OVG Sachsen, 20.09.2017 - 2 B 188/17

    Beamter, Ernennung, Anspruch, Vorwegnahme

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1419).
  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17

    Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll,

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
  • OVG Sachsen, 03.11.2017 - 2 B 267/17

    Wachpolizeidienst, Übernahme, Eignung

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1419).
  • VG Kassel, 04.09.2017 - 1 L 4544/17

    Mündliche Ablehnung; Untätigkeitsklage

    Eine mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache setzt voraus, dass der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG BeckRS 2017, 106381).
  • OVG Sachsen, 28.11.2017 - 2 B 318/17

    Wiedereinsetzung; Wachdienst; Vorbereitungsdienst; Dienstzeit

    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1419).
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